Gesetze / Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPEVArt 2 Zuständige Behörden
Stand: 09.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-1 (1) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage ist, soweit in den Absätzen 3 bis 8 nichts anderes bestimmt ist, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Diese kann die Regelung örtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-2 (2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Soweit es einer Abweichung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder einer Ausnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 nur im Einzelfall bedarf, kann diese durch Verwaltungsakt zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern der Radargeräte, der Geräte zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit und der Inland ECDIS Geräte nach § 4.06 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage ist die die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-4 (4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nummer 4 der Anlage, deren § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, Nr. 2, § 1.18 Nr. 4, § 1.19 Satz 1, §§ 1.20 und 11.03 Nummer 3 sind neben der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarungen mit den Ländern die Polizeikräfte der Länder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-5 (5) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.07 Nr. 5 der Anlage, deren § 11.05 Nr. 1, für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach deren § 2.04 Nr. 1 und der Tiefgangsanzeiger nach deren § 2.04 Nr. 2 ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-6 (6) Zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern von Signalleuchten nach § 3.02 Nr. 2 der Anlage ist das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-7 (7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-8 (8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MoselSchPEV%201997/2#abs-9 (9) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage auch nachträglich befristen und mit Auflagen versehen.
Änderungsverlauf
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20.05.2021 Ausfertigung
Art. 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. II 442)
BGBl. 2021 II S. 442
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02.06.2020 Ausfertigung
Art. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2020 (BGBl. II 346)
BGBl. 2020 II S. 346
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30.04.2019 Ausfertigung
Art. 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. II 282)
BGBl. 2019 II S. 282
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.